Satzung

des Vereins "BÜRGERLISTE BREIDENBACH (BL)"
vom 10.05.1996 in der Fassung vom 22.07.2016
 

§1 Name, Sitz, Grundhaltung

 

1.)            Der Verein führt den Namen "BÜRGERLISTE BREIDENBACH" mit der Abkürzung "BL".

 2.)           Der Verein hat seinen Sitz in Breidenbach.

 3.)           Die BL steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.)           Zweck der BL ist die Zusammenfassung freier, unabhängiger und überparteilich interessierter Einwohner der Gemeinde Breidenbach mit dem  Ziel der Vertretung gemeinsamer Aufgaben und des kommunalpolitischen Erfahrungsaustausches.

 2.)           Die BL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .

 

3.)           Die BL wirkt durch Teilnahme an Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mit.

 

4.)           Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.)           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

6.)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7.)           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines der Gemeinde Breidenbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Arbeit in der Jugendfürsorge verwenden muß.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.)           Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Breidenbach werden, die bzw. der  diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei.

 

2.)           Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3.)           Der Austritt ist jederzeit durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

 

5.)           Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied 2 Wochen vor der     Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

 

§ 4 Beiträge

 

Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluß gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe der BL sind

 

                               die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,

                               der geschäftsführende Vorstand,

                               der erweiterte Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.)           Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Halbjahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Eine weitere Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangt.

 

2.)           Die Einladung erfolgt durch schriftliche Bekanntmachung in der Gemeindezeitung der Gemeinde Breidenbach unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

 

3.)           Anträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich vorliegen.

 

4.)           Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

 

5.)           Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu Ortsbeiräten und Gemeindevertretung und legt die Reihenfolge der Bewerber in geheimer Wahl fest.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

 

1.)           Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

                                               dem 1. Vorsitzenden

                                               dem Stv. Vorsitzenden

                                               dem Geschäftsführer

                                               und dem Kassenwart

 

2.)           Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der durch seinen Stellvertreter vertreten wird.

 

3.)           Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem  Ausscheiden ist eine Nachwahl möglich.

 

4.)           Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 Erweiterter Vorstand

 

1.)      Der erweiterte Vorstand besteht aus:

          dem geschäftsführenden Vorstand,

          dem Fraktionsvorsitzenden,

          je 1 Beisitzer aus jedem Ortsteilen, die vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.

 

2.)        Der erweiterte Vorstand ist für alle kommunalpolitischen Fragen zuständig.

 

3.)           Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

 

§ 9 Kassenführung

 

1.)           Der Kassenwart ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.

 

2.)           Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluß. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. Sie müssen bei der Einladung im Wortlaut angekündigt werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn zu einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der erschienen Mitglieder dies beschließen und dieser Beschluß nach 60 Tagen von einer weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.

 

§ 13 Allgemeines

 

Bei der Benennung von Funktionen gelten sowohl die männliche als auch die weibliche Form.